I Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechsel.
2. Der Kunde räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Materials und dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen
Anspruche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Händler im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu widersprechen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinn der Ziff
I.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff 1.
5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das
Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 6 und 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als
Weiterveräußerung im Sinne des Abschn. I 1 gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der
Ziff.l.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der
Forderung abgetreten.
8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel I 3-5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen
ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten- sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur
Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt, dies gilt auch für alle Arten von Factoring- Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet
sind.
9. Vor einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde
bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware, bzw. soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind, die neue Sache wegnehmen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann zu erblicken, wenn wir das ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache hat der
Kunde unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
11. Wir sind nach vorheriger Anforderung zur Verwendung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös abzgl. angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeit des
Kunden anzurechnen ist.
12. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
13. Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt
oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechenden Sicherheiten als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung
und zur Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
II. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Köln. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen bzw jedes andere gesetzlich zuständige
Gericht anzurufen.
III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
1. Falls keine bestimmten Weisungen des Kunden vorliegen, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs und Frachtführers.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen
einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht
innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Käufer.
4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
5. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen nach unserer Wahl ab Werk oder Lager.
IV. Ausführung der Lieferung
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten- auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten-, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung
oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine -unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers entsprechend den Bedürfnissen unseres
Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen
und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Teillieferungen und Leistungen durch uns sind zulässig, es sei denn sie sind für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar.
4. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie bei Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir nicht zu
vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
V. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Forderungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, d.h. ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es
zusätzlich einer Mahnung bedarf.
2. Zahlungen des Kunden tilgen immer die älteste Schuld aus der Geschäftsverbindung.
3. Alle Zahlungen sind an uns spesenfrei zu leisten. Wechsel- und Scheckspesen sowie Diskont- und sonstige Kosten des Geldeinzuges trägt der Kunde.
4. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug.
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprozess, sowie dann, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Kunden auftreten, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. Alle offen stehenden und auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen
und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Haben wir von den vor genannten Rechten gegenüber dem Kunden Gebrauch gemacht, so sind
wir zu weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag so lange nicht verpflichtet, als der Kunde seine diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Zurückbehaltung wegen einer
Geldforderung. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Bei Neukunden erfolgt die Lieferung grundsätzlich nur auf Grundlage einer Vorauskasse.